Kontakt

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sinngemäß auch für Leistungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart und von Ing. Franz Gölzner schriftlich durch die Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung.
2. Die Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, solange nicht darauf bezugnehmende Aufträge schriftlich durch eine Auftragsbestätigung angenommen
werden.

II. Auftragsübernahme und Rücktrittsrecht des Verkäufers

1. Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße, Preise, Leistungen und dgl. sind nur maßgeblich,
wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben, ebenso wie Muster, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers, unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb, usw. Technische Ausführungsänderungen, Abweichungen vom Katalog etc. behält sich Ing. Franz Gölzner im Sinne des technischen Fortschrittes vor.

2. Ist ein Auftrag angenommen, so kann Ing. Franz Gölzner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt, seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. Ing. Franz Gölzner kann auch dann den Rücktritt erklären, wenn sich Haftungsverhältnisse beim Kunden zu Ungunsten verändern oder wegfallen, welche ausdrücklich Voraussetzungen für den Abschluss des Auftrages waren oder wenn der Kunde unrichtige Angaben bei der Erteilung des Auftrages gemacht hat, deren richtige Kenntnis Ing. Franz Gölzner vom Vertragsabschluss abgehalten hätte. Schließlich kann Ing. Franz Gölzner auch dann vom Auftrag zurücktreten, falls der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung vereinbarte Voraus- oder Anzahlungen, auch vor Produktionsbeginn, nicht leistet.

III. Rücktrittsrecht des Käufers (Endkunde)

Widerrufsbelehrung

1. Der Kunde hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen das Auftragsverhältnis zu widerrufen.

2. Die Frist zum Rücktritt beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses (Informationsschreiben).

3. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde Ing. Franz Gölzner eine eindeutige Erklärung über den Entschluss mittels Post oder Telefax zukommen lassen. Hierfür kann das auf der Homepage (www.goelzner.at) zur Verfügung gestellte Muster „Widerrufsformular“ verwendet werden.

4. Tritt der Kunde von diesem Vertrag zurück, erstattet Ing. Franz Gölzner alle bereits geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zurück. Auch der Kunde hat die bereits erhaltenen Leistungen zurückzustellen.

5. Wurde Ing. Franz Gölzner ausdrücklich dazu aufgefordert, mit der Dienstleistung bereits während der vierzehntägigen Rücktrittsfrist zu beginnen, so ist im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts bei noch nicht vollständiger Vertragserfüllung ein aliquoter Betrag im Hinblick auf die bereits erbrachte Dienstleistung im Verhältnis zum im Vertrag vorgesehenen Gesamtumfang, zzgl. der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag entstandenen Kosten, zu leisten.

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
1. Der Kunde verliert sein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn Ing. Franz Gölzner vom Kunden ausdrücklich zur Ausführung dieser Arbeiten vor Ort aufgefordert wurde.

2. Dem Kunden steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn die Ware/Dienstleistung nach Kundenspezifikation angefertigt wurde oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten ist.

3. Erweitert der Kunde im Zuge von Servicearbeiten den Arbeitsumfang und beauftragt er den Unternehmer mit Leistungen, welche über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen, so erlischt der Anspruch auf das Rücktrittsrecht hinsichtlich dieser Leistungen.

Verzicht auf das Rücktrittsrecht
1. Verlangt der Kunde ausdrücklich, dass Ing. Franz Gölzner vor Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist tätig werden soll und die Dienstleistung vollständig erbracht wird, verliert er dadurch sein Rücktrittsrecht.

IV. Preise

1. Sämtliche angeführten Preise sind ohne Montage, ohne Versicherung und sonstige Nebenkosten zu verstehen, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten.

2. Die Preise sind unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Lohn- und Materialkosten erstellt. Nachstehende Umstände, die Ing. Franz Gölzner nicht beeinflussen kann und die von deren Willen unabhängig sind, berechtigen Ing. Franz Gölzner zu Preiserhöhungen und zwar: Änderungen und Neufestsetzung von Abgaben oder sonstigen staatlichen Gebühren, Änderungen von Einstandspreisen für Material und Rohstoffe, Lohnerhöhungen aufgrund gesetzlicher und kollektivvertraglicher Vorschriften.

3. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.

4. Die Lieferung erfolgt frei Haus, unabgeladen, vorausgesetzt der Bruttowarenwert beträgt mindestens EUR 3.500,-- (ohne Mwst.). Darunter wird eine Transportkostenpauschale von netto € 120,-- (ohne Mwst.) berechnet. Die Frei-Haus-Zustellung setzt voraus, dass die Baustelle auf ordentlichen Straßen erreichbar ist. Zustellungen auf Nebenstraßen und im Gebirge können nicht durchgeführt werden. Hier erfolgt die Lieferung bis zu einer Abladestelle, ab dort ist die Ware vom Käufer zu übernehmen und auf eigene Kosten und Risiko weiter zu transportieren.

V. Zahlungsbedingungen

1.Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur abzugsfreien Zahlung fällig. Rechnungen für Dienstleistungen sind grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen netto ohne Skonto fällig. Ab dem Fälligkeitstag sind bei Zahlungsverzug bankmäßige Verzugszinsen, in jedem Fall mindestens 10 % p.A., vom Käufer zu bezahlen. Überdies sind bei Zahlungsverzug alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen.2. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.3. Bei Wiederverkäufern kann Ing. Franz Gölzner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist fällige Lieferungen so lange zurückhalten, bis fällige Forderungen bezahlt sind. Ing. Franz Gölzner ist auch berechtigt, sämtliche Forderungen gegen Wiederverkäufer vorzeitig fällig zu stellen, falls diese trotz Nachfristsetzung in Zahlungsverzug kommen.

VI.Annahmeverzug

1. Ein Annahmeverzug tritt ein, wenn der Besteller die beauftragte Ware nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise übernimmt.2. Aufwandersatz: Durch den Annahmeverzug des säumigen Käufers unterliegt Ing. Franz Gölzner einer verlängerten Erfüllungsbereitschaft. Dadurch entstehen zusätzliche Aufwendungen wie Lagerungs- und Finanzierungskosten. In solchen Fällen wird Ing. Franz Gölzner einen angemessenen Ersatz nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 1035 ff ABGB verlangen. Diese Kosten belaufen sich auf eine Höhe von 0,2 % des Warenwertes pro angefangene Woche.3. Gefahrenübergang: Bezüglich des Gefahrenübergangs wird festgehalten, dass Ing. Franz Gölzner das Risiko lediglich bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Leistungsfälligkeit trägt. Ist die Fälligkeit eingetreten, haftet in weiterer Folge der Käufer.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren werden von Ing. Franz Gölzner unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Ing. Franz Gölzner. Erst nach vollständiger Bezahlung unserer Forderungen aus dem Vertrag geht das Eigentum auf den Käufer über. Bei Nichtbezahlung des Kaufpreises ist Ing. Franz Gölzner berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Vertrag aufzuheben und dem Käufer das Benützungsrecht an der Ware auch ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen, wobei insbesondere alle selbstständigen Bestandteile der Lieferung wie Fensterflügel, Türflügel, Jalousien, Rollläden und Markisen – welche Gegenstand des Werklieferungsvertrages sind – abmontiert werden können. Der Kunde verzichtet in diesen Fällen bereits jetzt auf die Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen.

2. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Vertragsware in ihrem Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, eine Verpfändung ist jedoch ausgeschlossen. Für den Fall der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Kunde - bei sonstiger Schadenersatzpflicht - den Eigentumsvorbehalt auf den Erwerber der Vorbehaltsware zu übertragen. Der Kunde tritt bereits jetzt - die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dem Erwerber entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten - an Ing. Franz Gölzner ab; Ing. Franz Gölzner nimmt diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, den Eigentumsvorbehalt, die Daten des Erwerbers und die Abtretung in seinen Geschäftsunterlagen zu vermerken.

3. Wiederverkäufer sind verpflichtet, Ing. Franz Gölzner Pfändungsversuche oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich bekannt zu geben.

VIII. Lieferfrist

1. Die von Ing. Franz Gölzner genannten Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe bzw. Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt erst mit dem Einlangen der vom Kunden unterfertigten Auftragsbestätigung, jedoch nie vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und finanzieller Voraussetzungen, zB Anzahlungen. Änderungen der Bestellung bewirken einen neuen Liefertermin!

2. Werden die von Ing. Franz Gölzner angegebenen Liefertermine um drei Wochen überschritten, so ist der Kunde nach Gewährung einer schriftlichen Nachfrist von drei Wochen, die aber nur mit eingeschriebenem Brief gesetzt werden kann, berechtigt, durch schriftliche Erklärung - welche ebenfalls mittels eingeschriebenem Brief binnen drei Wochen zu erfolgen hat - vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, ausgenommen Schadenersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist.

3. Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materialzulieferungen, Maschinen- und Werkzeugbruch, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Fälle höherer Gewalt usw.) berechtigen Ing. Franz Gölzner nach eigener Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag.

4. Ing. Franz Gölzner ist grundsätzlich berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.

5. Bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereitgestellten Ware durch den Kunden ist Ing. Franz Gölzner nach eigener Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen - oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen - vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist Ing. Franz Gölzner berechtigt, wahlweise, anstelle des Schadenersatzes, eine hiermit ausdrücklich vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises im Sinne des § 1336 ABGB bzw. § 348 HGB zu begehren. Die Konventionalstrafe ist insbesondere auch dann zur Zahlung fällig, wenn der berechtigte Rücktritt vom Vertrag noch vor Anfertigung der Ware erfolgt.

IX. Gewährleistung (ist nur gültig gegen Vorlage einer Rechnung bzw. Kopie)

1. Ing. Franz Gölzner gewährleistet die Funktion des Erzeugnisses lt. Ö-Norm für die der Dauer von 2 Jahren nach Übergabe. Bei Kunststofffensterprofilen gibt Ing. Franz Gölzner für Wetterbeständigkeit und gegen Verzug und Risse 10 Jahre Garantie. Ferner gibt Ing. Franz Gölzner gegen das Anlaufen des Isolierglases die vom Erzeuger zugesicherte Garantie von 5 Jahren weiter. Ausgenommen sind hier: Isolierglaselemente mit Einbausprossen; das Klirren bei Elementen mit Einbausprossen ist kein Reklamationsgrund. Für Glassprünge, die Ing. Franz Gölzner nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme schriftlich gemeldet werden, wird kein kostenloser Ersatz geleistet. Die Garantieansprüche bzgl. der Fertigbeschichtung von Holzfenstern erlöschen, wenn die Oberfläche beim Einbau durch mechanische Einwirkungen beschädigt wird. Sollte sich dadurch die Haltbarkeit der Oberfläche verschlechtern, ist das kein Reklamationsgrund. Der Naturstoff Holz bringt mit sich, dass bei fertiger Oberflächenbehandlung durch die unterschiedliche Dichte oder Aufnahme des Farbstoffes durch das Holz Farbunterschiede - auch innerhalb eines Elementes - auftreten können. Diese Farbunterschiede stellen keinen Reklamationsgrund dar und sind bei Naturstoffen nicht auszuschließen. Auch fallweise vorhandener Drehwuchs und eine gewisse Rauigkeit der Oberfläche werden nicht als Reklamationsgrund anerkannt. Beim Werkstoff Wick-Stabilholz sind auf den nicht sichtbaren Seiten (Falz bzw. Außenprofil) Äste zulässig. Die Sichtfläche ist praktisch astrein. Punktäste bis 8 mm Durchmesser sowie fallweise
nachgearbeitete Harzgallen sind zulässig und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

2. Proben, Muster und Prospekte gelten nur als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, Abmessung und Farbe; geringfügige Farbunterschiede zwischen Muster bzw. Abbildung und Werkstoff bzw. zwischen den Werkstoffen selbst sind aufgrund unterschiedlichen Farbaufnahme durch das Material kein Reklamationsgrund.

3. Polyesterkordeln und Stegleitern sind nicht UV-beständig und eine Verfärbung ist möglich. Nur weiße und graue Kunststoffrollladenpanzer sind UV-beständig. Bei Jalousien mit Aufzugsbändern kann es bedingt durch Alterung, Faltenbildung, Fehlbedienung (Auffahren) oder Dehnung zu schrägen Lamellenpaketstellungen kommen – dies bedingt keinen Gewährleistungsanspruch. Die Behebung ist eine kostenpflichtige Wartungsarbeit. Als Stand der Technik gilt für den Schräglauf eine Abweichung aus der Horizontale von 15 mm je Meter Behanghöhe als zulässig. Bei Anlagen unter 800 mm Breite kann der Schräglauf höher ausfallen (siehe Richtlinie ITRS – Industriefachverband(Deutschland).

4. Der Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung sofort beim Empfang auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Rügen betreffend Vollständigkeit und Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich Ing. Franz Gölzner mitzuteilen.

5. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Käufer oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft instandgehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Für die Kosten einer durch Käufer oder Dritten selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat Ing. Franz Gölzner nicht zu haften.

6. Für natürlichen Verschleiß und Beschädigungen, die durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung sowie Windschäden oder Schäden, die auf Fehlbedienung, Blitzschlag, Auffahren, Einbruch, Hagel, Tiere, Vereisung oder Montagefehler (die nicht von uns zu vertreten sind) zurückzuführen sind, ist die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Auch Schäden aufgrund nicht ÖVE-gerechter Elektroinstallationen (Anschlussfehler) fallen in diese Kategorie.

7. Im Falle einer Weiterveräußerung der Ware erlischt die Gewährleistungsverpflichtung, ausgenommen beim Fachhandel.

8. Wird eine Ware von Ing. Franz Gölzner aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Ing. Franz Gölzner nicht auf die Richtigkeit und Tauglichkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte.

9. Der Gewährleistungsanspruch umfasst alle Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden sind. Geringfügige Farbabweichungen gelten nicht als Mangel. Für Motore und andere Elektroanlagen gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.

10 Der Kunde nimmt die Instandhaltungs-Ö-Norm B 5305 ausdrücklich zur Kenntnis, welche ihm anlässlich der Auftragserteilung erläutert wurde.

X. Referenzklausel

Der Auftraggeber räumt Ing. Franz Gölzner ein zeitlich unbegrenztes Recht ein, in Firmenbroschüren und auf der Homepage Abbildungen und/oder eine Kurzbeschreibungen des Projekts als Referenzobjekt - bei Firmenkunden unter Nennung des Namens sowie des Firmenlogos, bei Privatkunden ohne Nennung von Name und Ort – anzuführen. Diese Zustimmung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen schriftlich widerrufen werden.

XI .Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist für die Josef Wick & Söhne GmbH & Co KG das sachlich zuständige Gericht in Linz, für die Wicknorm GmbH das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt. Für Zahlungen gilt als Erfüllungsort Linz (Josef Wick & Söhne GmbH & Co KG) bzw. Klagenfurt (Wicknorm GmbH). Es gelangt in allen Fällen österreichisches Recht zur Anwendung.

XII. Schlussbestimmung

Ich (Wir) bestätige(n) durch meine (unsere) Unterschrift, dass ich (wir) auf die im oben stehenden Vertragstext enthaltenen Bestimmungen unter den Punkten II.2., III.2., V.1. und XI. besonders hingewiesen bzw. aufmerksam gemacht wurde.

powered by chiliSCHARF Werbeagentur für TYPO3, SEO, eMarketing und Video